RECHTSANWALT DR. BULUT

 



ZOLLRECHT & ZOLLSTRAFRECHT

Sollten Sie ein Nachforderungsbescheid bekommen haben oder gegen Sie ein Zollstraf- oder Zollbußgeldverfahren stattfindet und sie sich gegen diesen Bescheid bzw. Maßnahmen verteidigen wollen, dann sind Sie  bei mir richtig.  

Einfuhrabgaben:

Stellen die Zollbehörden oder der Beteiligte fest, dass Abgaben irrtümlich nicht oder zu niedrig angefordert wurden, muss die unrichtige Abgabenfestsetzung korrigiert werden. Dies geschieht durch einen Nachforderungsbescheid. Die hauptsächlichen Gründe für eine Nacherhebung von Abgaben sind:

1. Die Anwendung falscher Abgabensätze durch die Zollbehörde aufgrund falscher Rechtsanwendung oder wegen rechtsfehlerhafter Ermittlung von Bemessungsgrundlagen.

2. Fehlerhafte Angaben des Abgabenschuldners zur tariflichen Einreihung der Waren in der Zollanmeldung, die die Zollbehörde der Ermittlung der Warentarifnummer und somit der Abgabenermittlung zugrunde legt.

3. Schreib- oder Rechenfehler im Abgabenbescheid.

Auch das Zollstrafrecht spielt im Zollrecht übrigens eine gewichtige Rolle. Insbesondere für Angestellte und Mitarbeiter in leitender Position können zollstrafrechtliche Vorwürfe und Zollordnungswidrigkeiten erhebliche berufliche Konsequenzen mit sich bringen. Vorwürfe des Zolls müssen daher sehr ernst genommen werden und eine schnelle Prüfung der Sachlage nach sich ziehen.

Zu zollrechtlichen Ordnungswidrigkeiten gehört beispielsweise die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO), die Gefährdung von Verbrauchssteuern (§ 381 AO) und die Gefährdung von Einfuhrabgaben bzw. Ausfuhrabgaben (§ 382 AO).

Ich berate Sie kompetent in Ihrem laufenden Zollverfahren, egal ob es sich dabei um Ordnungswidrigkeiten oder um Strafverfahren handelt. Empfindliche Konsequenzen bei Verstößen gegen das Zollrecht können so meist vermieden werden. Auch wenn es unbeabsichtigt zu einer Zollhinterziehung und damit zu einem Zollstrafverfahren kommt, bin ich der richtige Ansprechpartner.